Diese drei Branchen sind als eigene Vorlage wählbar (passendes Identifizierungsfeld und Texte), folgen rechtlich aber nicht dem Standard-Ablauf. Prüfe die Einordnung deines Angebots im Zweifel anwaltlich – insbesondere, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht:
Finanzdienstleistungen
§ 356a erfasst sie ausdrücklich, aber Fristen und Fristbeginn weichen ab (§ 356b BGB), ebenso die Widerrufsfolgen. Die reine Button-Beschriftung genügt hier nicht – die Belehrung muss zur Finanzdienstleistung passen.
Versicherungen
Das Widerrufsrecht richtet sich nach § 8 VVG (14 Tage, Lebensversicherung 30 Tage) – ein eigener Rahmen. Ob und wie der § 356a-Button hier einzusetzen ist, ist gesondert zu beurteilen.
Reise / Touristik
Häufig besteht gar kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 BGB – u. a. Beherbergung, Beförderung, terminbezogene Leistungen, Pauschalreisen). Wähle die Branche „Reise / Touristik“ nur, wenn deine online geschlossenen Verträge tatsächlich widerrufbar sind – sonst kann ein „Vertrag widerrufen“-Button irreführend sein.
Die Branchen sind wählbar, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung. Hilfestellung, kein Rechtsrat.