Eingang ≠ Wirksamkeit
Nach § 356a Abs. 4 BGB schuldest du dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Das übernimmt Widerrufbutton-Integrieren automatisch per E-Mail.
Die Gesetzesbegründung warnt ausdrücklich davor, dabei den Eindruck zu erwecken, der Widerruf sei bereits geprüft oder wirksam. Deshalb bestätigen unsere Texte nur den Eingang und weisen darauf hin, dass die Prüfung der Wirksamkeit noch aussteht.
Deine Aufgabe nach Eingang
- Stand dem Erklärenden ein Widerrufsrecht zu (Verbraucher, nicht gewerblich)?
- Wurde ordnungsgemäß belehrt (richtiger Text, korrekte Übermittlung)?
- Ist die 14-Tage-Frist gewahrt?
- Ist das Widerrufsrecht ggf. durch vollständige Leistungserbringung bereits erloschen?
Eine gesetzliche Frist für deine Prüfung gibt es nicht.
Hinweis: Hilfestellung, kein Rechtsrat.